Mit Sicherheit die richtige Entscheidung!
Es stellt sich immer wieder die Frage, ob im Reparaturfall, wenn das beschädigte Glas kein Sicherheitsglas ist, die Versicherung die Kosten für ein Sicherheitsglas übernimmt. Oftmals herrscht die Meinung, dass Gebäude, die nach dem jeweiligen Stand der Technik bewilligt worden sind, in unveränderter Art genutzt werden dürfen. Es ist aber bekannt, dass es bei Glasbruch schon öfter zu tödlichen Verletzungen gekommen ist.
Wenn es um die Sicherheit geht, können und dürfen wir nicht den alten Zustand herstellen!
Hier ein Auszug der OIB-Richtlinie:
5.1 Glastüren und Verglasung ohne absturzsichernde Funktion
5.1.1 Folgende Glaselemente müssen aus geeignetem Sicherheitsglas, wie z.B. Einscheibensicherheitsglas (ESG) hergestellt sein:
Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,50m Höhe über der Standfläche,
vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände, Fixverglasungen entlang begehbarer Flächen bis 85cm Höhe über der Standfläche
vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände, Fixverglasungen) entlang begehbarer Fläche in Bauwerken mit möglichem Menschengedränge bis 1,50m Höhe über der Standfläche.
Dies ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Vorgabe, die der Glaser erfüllen muss, und die auch rechtlich nicht durch eine schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber aufgehoben werden kann!
Um sicher zu sein, dass Ihre Versicherung den Aufpreis für Sicherheitsglas übernimmt, bitten wir Sie, das mit Ihrer Versicherung vorher abzuklären.